AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Veranstalter

Elementaro GmbH

Kurstraße 13 - 15

61231 Bad Nauheim

 

www.elementaro.info

mail@elementaro.info

 

UID-Nummer: 020 232 31479

Handelsregister: HRB 9107

 

(nachfolgend „Veranstalter“ genannt).

 

2.            Anwendungsbereich - Vertragspartner

2.1         Elementaro - Die große Wasser- und Lichtershow (nachfolgend „Show“, „Veranstaltung“ oder „Elementaro“ genannt) findet auf dem Areal des Windmühlenturms an der Langen Wand in 61231 Bad Nauheim statt. Der Zutritt zum Gelände wird nur mit gültigem Ticket gewährt. 

 

2.2         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Veranstalter und dem Käufer eines Tickets (nachfolgend „Käufer“ genannt). Sollten AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und deren Inhalt denen des Veranstalters widersprechen, gelten vorrangig die AGB des Veranstalters.

 

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Käufer einen Veranstaltungsvertrag ab, womit er ein Besuchsrecht der Veranstaltung erwirbt. 

 

2.3         Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Käufer auch zur Einhaltung der Verhaltensregeln in den verschiedenen Bereichen des Veranstaltungsgeländes. 

 

2.4         Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Käufer zustande.

 


 

3.            Vertragsschluss

 

3          

3.1         Der Kauf der Tickets erfolgt über eine der Ticketvorverkaufsstellen oder über einen der folgenden Online-Ticketshops:

 

ticket.io

reservix.de

adticket.de

 

3.2         Die zugelassenen Ticketshops und Ticketvorverkaufsstellen handeln beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande.

 

3.3         Durch das Betätigen des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlicher Buttons entsprechend den Bestimmungen des § 312j Abs. 3 BGB, gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Der Veranstalter stimmt im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-Tickets per E-Mail zu. Beim Kauf eines Hardtickets gilt der Kauf des Tickets als Zustimmung zum Vertragsschluss.

 

3.4         Verstößt der Käufer gegen das Weiterverkaufsverbot in Artikel 4 unten, hat der Veranstalter das Recht, die Bestellung des Käufers, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht). Für das vorstehende Widerrufsrecht gelten §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB.

 

4.            Personalisierung der Tickets - Einschränkungen zum Weiterverkauf - Verbot der Präparierung von Tickets - Vertragsstrafe

 

4.1         Der Käufer ist verpflichtet, Tickets nur für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets untersagt. 

 

4.2         Die Tickets sind nicht personalisiert und können durch die bloße Übergabe weitergereicht werden. Ein Zutritt ohne Ticket ist deshalb nicht möglich, auch wenn der Name des Käufers beim Kauf registriert wurde.


 

4.3         Das Besuchsrecht richtet sich ausschließlich nach dem zwischen Käufer und Veranstalter abgeschlossenen Veranstaltungsbesuchsvertrag (Artikel 2.2). Bei Weitergabe des Tickets muss der Dritte in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Der Weiterverkauf ist unter folgenden Umständen verboten:

 

·      Weitergabe oder Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters.

·      Bei Bereitstellung von Tickets bei einer vom Veranstalter nicht autorisierten Internetauktion.

·      Wenn der Preis des Tickets bei einem Weiterverkauf den Originalpreis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% übersteigt.

·      Bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, wie zum Beispiel als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters.

·      Wenn Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4, weitergegeben oder weiterverkauft werden.

 

4.4         Es ist untersagt, Tickets zu täuschenden Zwecken zu erstellen (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets).

 

4.5         Jeder Käufer, der sich des Weiterverkaufs, der Weitergabe, der Verlosung oder der Präparierung von Tickets unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote schuldig macht, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfender Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauftem, weitergegebenem, verlostem oder präpariertem Ticket zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall ferner vor, das betroffene Ticket zu sperren und dem Käufer den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.

 

5.            Anreise - Parkregelung

 

5.1         Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe halten wir Käufe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (5.2) gelten zusätzlich zu den AGB bei der Nutzung eines Stellplatzes auf den zur Verfügung gestellten öffentlichen/privaten Parkplätzen in der Umgebung des Veranstaltungsgeländes.


 

5.2         Besondere Bestimmungen zur Parkplatznutzung

 

5.2.1     Allgemeines

Sollte der Veranstalter ein Subunternehmen beauftragen, übt dieses auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Bei einem öffentlichen Parkplatz übt der Besitzer des Parkplatzes das Hausrecht aus.

Die Parkplätze des Veranstalters sind für Käufer und Mitarbeiter des Elementaro reserviert und sind lediglich für im öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. Besonders getunte, insbesondere tiefergelegte Kfz sind nicht erlaubt. 

Der Käufer verpflichtet sich, die Parkplatzordnung zu beachten. Es wird ein Mietvertrag zwischen Käufer und Veranstalter abgeschlossen. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder andere Tätigkeiten, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrages. Es wird keine Obhutspflicht durch den Veranstalter übernommen. Es ist strengstens untersagt im Auto auf den Parkplätzen zu übernachten. 

 

5.2.2     Haftung des Veranstalters

Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Vom Veranstalter werden lediglich die Schäden übernommen, welche nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. 

 

5.2.3     Abstellen des Fahrzeugs

Der Käufer kann seinen Parkplatz selbst wählen, außer ihm wird vom Veranstalter oder dessen Personal ein bestimmter Abstellplatz zugewiesen. Die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien sind einzuhalten. Der Käufer hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz abzustellen, ohne die benachbarten Parkplätze und Durchgangsbereiche zu verhindern oder zu versperren. Bei Nichtbeachten der Vorschriften ist der Veranstalter auf Kosten des Käufers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, dieses auf einen anderen Stellplatz zu bringen oder, als letzte Option, dieses vom Parkplatz entfernen zu lassen. Die Einrichtungen des Parkplatzes sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Der Käufer übernimmt die Kosten bei allfälligen Beschädigungen seinerseits. Es ist strengstens verboten Fahrzeug mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen auf dem Parkplatz abzustellen. Der Käufer hat jederzeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, auch wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Parkierte Fahrzeuge sind sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Das zulässige Gesamtgewicht für im Parkbereichen abgestellte Fahrzeuge liegt bei max. 3,5t. Fahrzeuge mit Anhänger, Wohnmobile oder dergleichen sind auf den Parkplätzen nicht erlaubt.

 

5.2.4     Es kann Ordnungsdienstpersonal zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt werden. Dieses ist jedoch nicht zur Bewachung der Fahrzeuge gedacht.


5.2.5     Haftung des Käufers - Geltung der StVO - weitere Verbote

Für alle Schäden, die auf Verschulden vom Käufer oder einer seiner Begleitpersonen am Parkplatz oder am Besitz Dritter entstehen, haftet der Käufer. Er verpflichtet sich, allfällige Schäden umgehend dem Veranstalter zu melden. Auf den Parkplätzen kommt die StVO zum Einsatz. Käufer sind angehalten, nur Schritttempo zu fahren. Zusätzlich ist auf dem Parkplatz Folgendes untersagt (Liste nicht abschließend):

 

a.            die Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung zu verlassen. 

b.            Gegenständen zu lagern.

c.            den Motor unnötige laufenzulassen.

d.            Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser abzustellen.

e.            Fahrzeuge ohne Zulassung abzustellen.

f.             das Fahrzeug zu reinigen oder dieses zu reparieren. 

 

5.2.6     Die standardmäßige Reinigung des Parkplatzes wird durch den Veranstalter getragen. Sollte es zu Verunreinigungen Seitens des Käufers kommen, sind diese unverzüglich durch den Käufer selbst zu reinigen. Sollte der Käufer dem nicht nachkommen, ist der Veranstalter berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Käufers beseitigen zu lassen. Der Käufer folgt den Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters, welche berechtigt und verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. 

 

5.2.7     Entfernung - Verwertung des Fahrzeugs

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen auf Kosten und Gefahr des Käufers das Fahrzeug vom Parkplatz entfernen lassen: 

 

a.            Bei Überschreitung der vereinbarten Parkzeit, ohne Sondervereinbarung mit 

dem Veranstalter. 

b.            Bei Fahrzeugen, die durch undichten Tank oder Vergaser oder durch 

            andere Mängel den Parkplatz verunreinigen bzw. dessen Betrieb 

            gefährden. 

c.            Bei Fahrzeugen, die polizeilich nicht zugelassen sind. 

 

Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

6.            Zutritt zum Veranstaltungsgelände

 

6.1         Nur Käufer mit einem gültigen Ticket ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt. Beim ersten Einlass sind das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. 

 


 

6.2         An der Einlasskontrolle kann, speziell bei Jugendlichen und Minderjährigen, eine Alterskontrolle unterzogen werden. Kinder bis zum Alter von 13 Jahren ist der Besuch der Veranstaltung bis max. 22 Uhr gestattet. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch bis max. 24 Uhr gestattet. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt bleiben. Ab 16 Jahren gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Veranstaltung. Die Haftung für Kinder und Jugendliche liegt bei deren personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragten Person. Insbesondere bei Kleinkindern ist auf deren Schutz und Gesundheit zu achten. 

 

6.3         Das Ticket wir bei der Eingangskontrolle entwertet und hat eine einmalige Gültigkeit zum Einlass auf das Veranstaltungsgelände. Sollte ein Besucher während der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlassen müssen, ist dies beim Sicherheitspersonal zu registrieren. Nur so kann ein erneuter Zugang gewährleisten werden.

 

6.4         Aus wichtigen Gründen darf der Veranstalter dem Käufer den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht abschließend: 

 

a.  das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1.

b.  ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Käufers.

c.  wenn der Käufer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht.

d.  eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Käufers.

 

Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 9). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Käufers seine Gültigkeit. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.

 

6.5         Der Veranstalter behält sich das Recht der erneuten Ticketkontrolle auf dem Veranstaltungsgelände vor. Käufer, die auf dem Veranstaltungsgelände ohne entsprechendes Ticket angetroffen werden, können des gesamten Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.


 

6.6         Der Veranstalter ist im Recht, angemessene Präventionsmaßnahmen anzuordnen, Mitwirkungshandlungen zu verlangen sowie Verhaltensregeln vorzuschreiben, besonders um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Käufer und/oder anderer Beteiligter zu entsprechen. Zudem ist dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung von Anweisungen oder Regelungen kann durch den Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung ausgesprochen werden. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2), einer Mutation davon oder mit anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

7.            Einlasskontrolle - Verbotene Gegenstände - 

 

7.1         Das Mitführen folgender Gegenstände ist auf dem ganzen Veranstaltungsgelände untersagt: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen und Glasbehälter jeglicher Art, sofern nicht auf dem Veranstaltungsgelände erworben, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie andere, nicht aufgeführte gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

 

Zusätzlich sind auf dem Gelände Plastikbehälter und Dosen und Behältnisse aller Art (auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder von einem vom Veranstalter lizensierten Händler zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.

 

Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Spielstätten ist ausnahmslos 

verboten.

 

Das Mitbringen von Tieren in die Spielstätten ist nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters erlaubt.

 

Wir bitten um Verständnis, dass jegliche Art der Fotografie, die an Professionalität grenzt (Spiegelreflexkamera, Stative, etc.) nicht erlaubt ist. Wir möchten die Intimität der Show bewahren und haben dafür exklusive Partnerschaften mit Fotografen.


 

7.2         Am Einlass werden Sicherheitskontrollen durch das Sicherheitspersonal des Veranstalters durchgeführt. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Leibes- sowie Taschenvisitationen durchführen darf und dass er jederzeit die Anweisungen des Ordnungspersonals respektiert. Bei Nichtbeachtung der Anweisungen kann durch den Veranstalter ein sofortiger Verweis ausgesprochen werden.

 

7.3         Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder vom Käufer außerhalb des Veranstaltungsgeländes verwahrt werden. Seitens des Veranstalters besteht keine Möglichkeit Gegenstände zu verwahren oder diese nach Ende der Veranstaltung aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Das Deponieren von verbotenen Gegenständen in Schließfächern ist untersagt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen. 

 

8.            Hausrecht - Verhaltensregeln - Fotografieren und Filmen

 

8.1         Der Veranstalter bzw. die durch ihn beauftragten Dritte üben das Hausrecht aus. Der Käufer bestätigt, jederzeit die Weisungen des Personals des Veranstalters zu befolgen. Zusätzlich kann es für die einzelnen Bereiche von Elementaro besondere Verhaltensordnungen geben, welche den Benutzern dieser Bereiche vor der Nutzung, z.B. durch Aushänge, bekannt gemacht werden. 

 

8.2         Insbesondere ist dem Käfer verboten:

 

8.2.1     Das Mitführen von Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1. 

8.2.2     Das Ausüben von körperlicher Gewalt gegen andere Käufer, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte. 

8.2.3     Das Werfen von Gegenständen auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Käufer. 

8.2.4     Das Urinieren oder Verrichten einer Notdurft außerhalb der Toiletten.

8.2.5     Das Bemalen, Besprühen oder Beschmutzen von baulichen Anlagen, Wänden, Gegenständen etc.

8.2.6     Das Treiben von gewerblichem Handel sowie die Durchführung von Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters. Dies gilt für Aktionen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke. Zusätzlich verboten ist das das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Sollte es zu einer Zuwiderhandlung kommen, wird die Aktion dem Verursacher, aufgrund des Wertes eines vergleichbaren Sponsoringvertrages in Rechnung gestellt. Dem Veranstalter ist zudem das Recht vorbehalten, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Alle bereits ergriffenen Maßnahmen sind im Rahmen des Möglichen rückgängig zu machen.

8.2.7     Das Betreten von Bereichen und Räumen, die für Käufer gesperrt sind sowie das Beklettern von Bühnen, Zelten, Traversen oder dergleichen.

8.2.8     Es ist untersagt, Stage-Diving, Crowd-Surfing oder Pogen zu praktizieren.

 

8.3         Der Käufer hat grundsätzlich das Recht, Fotografien, Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen zu erstellen, solange diese für einen rein privaten Nutzen sind. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte Dritter stets zu wahren. Grundsätzlich verboten ist das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten sowie professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras. Im Falle eines Missbrauchs wird dieser strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

 

8.4         Der Veranstalter hat das Recht, Käufer, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben vom Veranstaltungsgelände zu verweisen und/oder ihnen Hausverbot zu erteilen. Bei Begehen einer Straftat auf dem Veranstaltungsgelände (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung) wird der Käufer sofort und ohne Vorwarnung des Veranstaltungsgeländes verwiesen. Der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

 

8.5         Wird der Käufer aufgrund einer der vorgenannten wichtigen Gründe vom Veranstaltungsort verwiesen, verliert sein Ticket seine Gültigkeit. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises ist ausgeschlossen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die AGB oder eine etwaige, rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung, ist der Käufer zum Ersatz des durch ihn entstandenen Schadens gegenüber dem Veranstalter verpflichtet.

 

9.            Jugendschutz

 

Für das gesamte Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

10.         Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

 

An der Veranstaltung, insbesondere im Bereich der Bühnen, herrscht eine besondere Lautstärke. Dem Käufer ist bewusst, dass dies zu Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Hörschäden führen kann. Durch geeignete technische Ausstattung sowie die Begrenzung der Lautstärke sorgt der Veranstalter dafür, dass der Schallpegel, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Trotz dessen wird dem Käufer empfohlen, Ohrstöpsel oder ähnliches zu verwenden, (insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen) und einen Platz zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Für Kinder unter 7 Jahres ist die Nutzung eines Hörschutzes wie Ohrstöpsel oder ähnlichem obligatorisch.

 


 

11.         Ablauf der Veranstaltung - Programmänderungen

 

Sollte es zu Änderungen im Programm oder zur Streichung einzelner Teile des Veranstaltungsprogramms kommen, kann der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter stellen, solange der Gesamtcharakter von Elementaro gewahrt bleibt. Der Käufer akzeptiert, dass es zu Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte kommen kann.

 

Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.elementaro.info sowie auf den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.

 

12. Absage, Abbruch oder Änderung der Veranstaltung - Höhere Gewalt

12.1 Sollte die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) oder aufgrund einer Entscheidung der Behörden abgesagt, abgebrochen oder geändert werden müssen, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2.

 

12.2 Bei einer Absage, einem Abbruch oder einer Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 werden beide Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen, sofern der Veranstalter binnen 30 Tagen einen Ersatztermin bekannt gibt. Die Tickets behalten für den neuen Termin ihre Gültigkeit. Allfällige Kosten werden durch jede Partei selbst getragen. Es entsteht kein Anspruch auf etwaigen Schadenersatz oder Aufwendungsersatz.

 

12.3 Wird die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung betreffend des Covid19-Virus abgesagt, gilt Artikel 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

 

12.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Elementaro werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Lautsprecherdurchsagen bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Veranstaltungsbesuchers keine Ansprüche irgendeiner Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort. Für Veröffentlichungen Dritter auf Plakaten, in der Presse und im Internet übernimmt der Veranstalter keine Gewähr.


13.         Haftung

 

13.1        Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder 

anderweitig abhanden gekommene Gegenstände. 

 

13.2        Ein für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen 

einem Gast gegenüber entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters wie folgt begrenzt:

 

a.    nur bei grobem Verschulden des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) haftet dieser in voller Schadenhöhe. 

b.    grundsätzlich haftet er bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

c.     außerhalb solcher Pflichten haftet er grundsätzlich nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

 

13.3       Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 

gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Diesbezüglich ist klar, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Haftung übernimmt.

 

13.4       Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Äußerungen oder 

Informationen des Sicherheits- und Servicepersonals sowie für von ihm nicht unmittelbar autorisierte Angaben in Social-Media-Kanälen.

 

14.         Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte

Mit dem Erwerb von Tickets erklärt sich der Käufer stillschweigend damit einverstanden, dass von ihm sowie allfälligen Begleitpersonen Bild-, Video- und Tonmaterial an der Veranstaltung erstellt werden darf. Ebenfalls willigt er in die anschliessende Verwertung des Materials ein (Social Media, Werbezwecke, Webseite, Soziale Medien, Presse, Druckprodukte etc.).

 

15.         Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

 

15.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.

 

15.2.    Bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer dieser Bedingungen gilt § 306 BGB.

 

16.   &nbs